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LBA führt vereinfachtes Genehmigungsverfahren „FastFlight“ für UAS-Betreiber ein

Mit „FastFlight“ verfolgt das LBA das Ziel, die Erteilung von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu vereinfachen und die behördlichen Bearbeitungszeiten deutlich zu verkürzen. Das Verfahren ist das Ergebnis einer proaktiv geführten Abstimmung des Referates B 5 „Unbemannte Luftfahrtsysteme“, Sachgebiet B 53, mit den europäischen Mitgliedsstaaten sowie der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und stellt einen ersten Schritt hin zu einer Entbürokratisierung des Antragsprozesses dar.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurde unter inhaltlicher Federführung des LBA ein neues AMC 1 zu Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erarbeitet und kürzlich gemeinsam mit dem Update der Risikoanalyse SORA 2.5 veröffentlicht. Dieses neue AMC ermöglicht es, bestimmte VLOS-UAS-Betriebe bis SAIL II zu genehmigen, ohne dass das Betriebshandbuch im Genehmigungsverfahren bei der Behörde eingereicht und geprüft werden muss.

Die Verantwortung für die Erstellung, Pflege und Aktualisierung des Betriebshandbuchs liegt weiterhin vollständig beim Betreiber. Das Betriebshandbuch muss der zuständigen Behörde jedoch jederzeit – beispielsweise im Rahmen von Aufsichts- oder Kontrollmaßnahmen – vorgelegt werden können.

Die im Rahmen von „FastFlight“ erteilte Betriebsgenehmigung ist eine reguläre Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Sie unterscheidet sich in ihrer rechtlichen Gültigkeit und Anerkennung im In- und Ausland nicht von anderen Betriebsgenehmigungen und wird in der Regel generisch, also ortsunabhängig, erteilt.

Nicht alle Antragsteller können von dem vereinfachten Verfahren profitieren, da dessen Anwendung an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere ein niedriges Betriebsrisiko, geknüpft ist. Für einen großen Teil der Antragsteller ist jedoch mit einer spürbaren Verkürzung der Bearbeitungszeit zu rechnen, sodass UAS-Betriebe künftig schneller aufgenommen werden können.

Das LBA empfiehlt das Verfahren „FastFlight“ ausdrücklich auch neuen Antragstellern, um Genehmigungen insgesamt effizienter erteilen zu können.

Wichtiger Hinweis für laufende Anträge

Betreiber, die davon ausgehen, dass ihr Betrieb in die Kategorie „FastFlight“ fällt und bereits einen Antrag gestellt haben, sollten sich umgehend mit dem Luftfahrt-Bundesamt in Verbindung setzen, um prüfen zu lassen, ob der bestehende Antrag zurückgezogen und ein neuer Antrag im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gestellt werden sollte.

 Kontakt: uas-specific@lba.de

Antragsformular

Das aktuelle Antragsformular ist hier verfügbar.

Weitere Informationen sind auf den Seiten des Referates B 5 des Luftfahrt-Bundesamtes zu finden.


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