Technische Klassen und Konformitätsbewertungsverfahren


Mit der EU-Verordnung 2019/945 hat die  Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einheitliche Regeln für den Drohnenbetrieb in Europa eingeführt.

Demnach sind Drohnenhersteller dazu verpflichtet, ihre neuen Modelle zertifizieren zu lassen oder selbst zu zertifizieren und in eine der sieben technischen Klassen einzuordnen.

Je nach zugehöriger Klasse, kann das UAS unterschiedlichen Betriebskategorien zugeordnet werden. Eine Übersicht finden Sie hier:

 

Für die jeweiligen Klassen gibt es verschiedene technische Anforderungen, welche in nachfolgender Tabelle ersichtlich sind:

nach dipul.de

 

Zertifizierungsverfahren und Inverkehrbringen von C-klassifizierten Drohnen

Für die Zertifizierung von Drohnen der Klassen C1, C2 und C3 müssen sich Hersteller an die in Deutschland zuständigen Konformitätsbewertungsstellen wenden. Diese Stellen überprüfen, ob die Drohnen die entsprechenden Anforderungen erfüllen, und führen ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Teil 8 oder Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 durch. Dies kann auf unterschiedlicher Weise erfolgen:

  • Im Rahmen der Bewertung nach Teil 8 erfolgt zunächst eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) durch die Konformitätsbewertungsstelle. Anschließend stellt der Hersteller durch eine interne Fertigungskontrolle (Modul C) sicher, dass die Serienproduktion den festgelegten Anforderungen entspricht.
  • Für die Bewertung gemäß Teil 9 wird das bestehende Qualitätsmanagementsystem des Drohnenherstellers von der Konformitätsbewertungsstelle zunächst geprüft und anschließend regelmäßig überwacht (Modul H).
  • Bei den technischen Klassen C0, C4, C5 und C6 haben Hersteller die Möglichkeit, entweder eine Konformitätsbewertungsstelle einzubeziehen oder eine interne Produktionskontrolle nach Teil 7, Modul A der Verordnung 2019/945 einzurichten.