Zulassungspflichtige Betriebskategorie

Nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung 2019/947 fällt der Betrieb eines UAS unter die zulassungspflichtige Betriebskategorie, wenn

  • die Konstruktion des UAS nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU)2019/945 zulassungspflichtig ist. Dies ist sie insbesondere dann, wenn das UAS über Menschenansammlungen betrieben werden kann oder es für den Transport von Personen und Gefahrengut konstruiert ist.
  • Menschenansammlungen überflogen werden
  • Menschen befördert oder
  • Gefahrengut transportiert wird.

Genehmigung des Betriebes

Da aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen die Genehmigung aktuell noch nicht möglich ist, können wir Ihnen hier leider keine weiteren Informationen liefern. Falls sich hier was ändert, werden die Informationen hier natürlich eingefügt.