Luftrecht
Grundsätzlich ist die Nutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte (z. B. Drohnen) erlaubt. Diese Erlaubnis gilt jedoch nur, sofern keine abweichenden Regelungen durch das Luftverkehrsgesetz oder andere einschlägige Vorschriften zusätzliche Bedingungen oder Einschränkungen vorsehen.
Geografische Gebiete
§ 21h der Luftverkehrsordnung (LuftVO) definiert sogenannte geografische Gebiete, innerhalb derer der Betrieb unbemannter Fluggeräte unter bestimmten Auflagen zulässig ist.
Eine Übersicht über die Details der geografischen Gebiete und die Vorrausetzungen für den Betrieb in der offenen und speziellen Kategorie finden Sie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul).
Hier finden Sie ebenfalls ein Map-Tool, welches die entsprechenden geografischen Gebiete einzeichnet. Hierbei aber ganz wichtig: Die Karte enthält keine Gewähr auf Vollständigkeit. Um eine Drohne rechtssicher betreiben zu dürfen, gelten die Regelungen der LuftVO. Wir empfehlen daher, die im Map-Tool eingetragenen geografischen Räume immer zu überprüfen
Besonderheiten
Aber abgesehen von Luftraumbeschränkungen gibt es auch bestimmte Vorgänge am Boden, die einen Einfluss auf den Betrieb haben.
- Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist nur in der zulassungspflichtigen und in der speziellen Betriebskategorie möglich. Für die spezielle Betriebskategorie darf das UAS aufgrund der Risikobewertung eine Abmessung von 1 m (entspricht einer Aufprallenergie von 700 Joule) nicht überschreiten.
- Sowohl das Heranfliegen als auch das Überfliegen von Bereichen, in denen ein Notfalleinsatz stattfindet ist verboten. Nur mit der Zustimmung der jeweiligen Einsatzleitung dürfen Flüge auch in solchen Bereichen unternommen werden.